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   BVerfG, 29.10.2013 - 2 BvR 1119/12   

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BVerfG, 29.10.2013 - 2 BvR 1119/12 (https://dejure.org/2013,32221)
BVerfG, Entscheidung vom 29.10.2013 - 2 BvR 1119/12 (https://dejure.org/2013,32221)
BVerfG, Entscheidung vom 29. Oktober 2013 - 2 BvR 1119/12 (https://dejure.org/2013,32221)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 104 Abs. 1 GG; Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe e EMRK; § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB; § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG; § 92 BVerfGG
    Sicherungsverwahrung ("Altfälle"; Vertrauensschutz; strikte Verhältnismäßigkeitsprüfung; hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten; sexueller Missbrauch von Kindern; Rückfallwahrscheinlichkeit); Substantiierung der Verfassungsbeschwerde (vollständige ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verletzung von Grundrechten durch Aufrechterhaltung von Sicherungsverwahrung in Anwendung von § 67d Abs 2 S 1, Abs 3 S 1 StGB - unzureichende fachgerichtliche Feststellungen zum Vorliegen einer hochgradigen Gefahr schwerster Gewalt- und Sexualstraftaten

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 104 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 67d Abs 2 S 1 StGB
    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Grundrechten durch Aufrechterhaltung von Sicherungsverwahrung in Anwendung von § 67d Abs 2 S 1, Abs 3 S 1 StGB - unzureichende fachgerichtliche Feststellungen zum Vorliegen einer hochgradigen Gefahr schwerster Gewalt- und ...

  • Wolters Kluwer

    Gefahr schwerster Gewaltstraftaten und Sexualstraftaten bei Vorliegen einer Freiheitsstrafe wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern; Fortdauer der Anordnung der Sicherungsverwahrung

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Grundrechten durch Aufrechterhaltung von Sicherungsverwahrung in Anwendung von § 67d Abs 2 S 1, Abs 3 S 1 StGB - unzureichende fachgerichtliche Feststellungen zum Vorliegen einer hochgradigen Gefahr schwerster Gewalt- und ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gefahr schwerster Gewaltstraftaten und Sexualstraftaten bei Vorliegen einer Freiheitsstrafe wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern; Fortdauer der Anordnung der Sicherungsverwahrung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Fortdauernde Sicherungsverwahrung nur bei anhaltender Gefahr durch Betroffenen

  • strafvollzugsarchiv.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Schwerste Sexualdelikte - BVerfG klärt Definition

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Fortdauernde Sicherungsverwahrung nur bei anhaltender Gefahr durch Betroffenen

Sonstiges

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auszug aus BVerfG, 29.10.2013 - 2 BvR 1119/12
    Die angegriffenen Entscheidungen berücksichtigten die durch das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 4. Mai 2011 (BVerfGE 128, 326 ff.) aufgestellten Vorgaben nicht.

    Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zu Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 128, 326 ).

    a) Das Bundesverfassungsgericht hat - neben den anderen Vorschriften über die Sicherungsverwahrung - auch § 67d Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 StGB in der hier maßgeblichen Fassung wegen Verstoßes gegen das Abstandsgebot für unvereinbar mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG erklärt (BVerfGE 128, 326).

    aa) Die Verhältnismäßigkeit der Sicherungsverwahrung wird in der Regel nur unter der Voraussetzung gewahrt sein, dass eine Gefahr schwerer Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Betroffenen abzuleiten ist (BVerfGE 128, 326 ; 129, 37 ).

    bb) Soweit darüber hinaus ein nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG schutzwürdiges Vertrauen auf ein Unterbleiben der Anordnung oder Fortdauer der Sicherungsverwahrung beeinträchtigt wird, ist dies angesichts des damit verbundenen Eingriffs in das Freiheitsrecht des Betroffenen verfassungsrechtlich nur zum Schutz höchster Verfassungsgüter zulässig (vgl. BVerfGE 128, 326 ).

    Der Eingriff in das Vertrauen des Betroffenen auf ein Ende der Sicherungsverwahrung nach Ablauf von zehn Jahren kann deshalb nur dann als verhältnismäßig angesehen werden, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist und die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe e EMRK erfüllt sind (vgl. BVerfGE 128, 326 ; 129, 37 ).

  • BVerfG, 08.06.2011 - 2 BvR 2846/09

    Nachträgliche Sicherungsverwahrung; Vertrauensschutz, Verhältnismäßigkeit

    Auszug aus BVerfG, 29.10.2013 - 2 BvR 1119/12
    Danach darf § 67d Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 StGB während seiner Fortgeltung nur nach Maßgabe einer - insbesondere im Hinblick auf die Anforderungen an die Gefahrenprognose und die gefährdeten Rechtsgüter - strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung angewandt werden (BVerfGE 129, 37 ).

    aa) Die Verhältnismäßigkeit der Sicherungsverwahrung wird in der Regel nur unter der Voraussetzung gewahrt sein, dass eine Gefahr schwerer Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Betroffenen abzuleiten ist (BVerfGE 128, 326 ; 129, 37 ).

    Der Eingriff in das Vertrauen des Betroffenen auf ein Ende der Sicherungsverwahrung nach Ablauf von zehn Jahren kann deshalb nur dann als verhältnismäßig angesehen werden, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist und die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe e EMRK erfüllt sind (vgl. BVerfGE 128, 326 ; 129, 37 ).

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus BVerfG, 29.10.2013 - 2 BvR 1119/12
    Zwar gehört es zu einer hinreichenden Substantiierung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG, dass Dokumente so vorgelegt werden, dass dem Bundesverfassungsgericht die Prüfung der Verfassungsbeschwerde ohne weitere Ermittlungen möglich ist (vgl. BVerfGE 93, 266 ).
  • BVerfG, 11.07.2013 - 2 BvR 2302/11

    Therapieunterbringungsgesetz entspricht bei verfassungskonformer Auslegung dem

    Auszug aus BVerfG, 29.10.2013 - 2 BvR 1119/12
    Selbst wenn im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung unter Berücksichtigung des Vertrauensschutzes des Betroffenen bei der Bestimmung der Eintrittswahrscheinlichkeit und der Schwere künftiger Delikte in engen Grenzen ein Weniger des einen durch ein Mehr des anderen ausgeglichen werden könnte, haben hierbei jedenfalls Delikte unterhalb der Schwelle schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten außer Betracht zu bleiben (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 11. Juli 2013 - 2 BvR 2302/11 u.a. -, juris, Rn. 137).
  • BGH, 10.01.2013 - 1 StR 93/11

    Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern; Vergewaltigung; Vorbehalt der

    Auszug aus BVerfG, 29.10.2013 - 2 BvR 1119/12
    Derartige Sexualstraftaten zum Nachteil von Kindern lassen regelmäßig eine schwerwiegende Beeinträchtigung der sexuellen Entwicklung erwarten und weisen daher einen erheblichen Schuld- und Unrechtsgehalt auf (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2013 - 1 StR 93/11 -, juris, Rn. 16, 17).
  • BGH, 28.03.2012 - 2 StR 592/11

    Übernahme von Urteilsbestandteilen zu den persönlichen Verhältnissen des

    Auszug aus BVerfG, 29.10.2013 - 2 BvR 1119/12
    Selbst wenn bei erneuter Begehung vergleichbarer Taten durch den Beschwerdeführer eine Verurteilung wegen schweren sexuellen Missbrauchs gemäß § 176a Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr in Betracht kommt und daher grundsätzlich vom Vorliegen einer schweren Sexualstraftat ausgegangen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2011 - 5 StR 267/11 -, NStZ-RR 2012, S. 9; Urteil vom 28. März 2012 - 2 StR 592/11 -, juris, Rn. 11 m.w.N.), ergibt sich hieraus nicht ohne Weiteres auch eine Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten im Sinne der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011.
  • BGH, 26.10.2011 - 5 StR 267/11

    Sicherungsverwahrung (Gefahrenprognose; unzulässige Verwertung zulässigen

    Auszug aus BVerfG, 29.10.2013 - 2 BvR 1119/12
    Selbst wenn bei erneuter Begehung vergleichbarer Taten durch den Beschwerdeführer eine Verurteilung wegen schweren sexuellen Missbrauchs gemäß § 176a Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr in Betracht kommt und daher grundsätzlich vom Vorliegen einer schweren Sexualstraftat ausgegangen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2011 - 5 StR 267/11 -, NStZ-RR 2012, S. 9; Urteil vom 28. März 2012 - 2 StR 592/11 -, juris, Rn. 11 m.w.N.), ergibt sich hieraus nicht ohne Weiteres auch eine Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten im Sinne der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011.
  • EGMR, 04.12.2018 - 10211/12

    Sicherungsverwahrung für deutschen Sexualmörder gebilligt

    In diesem Zusammenhang stimmt der Gerichtshof mit der Auffassung der Regierung überein, die Reform des deutschen Sicherungsverwahrungssystems sei vor dem Hintergrund eines Dialogs zwischen dem Gerichtshof und dem Bundesverfassungsgericht durchgeführt und umgesetzt worden (siehe insbesondere die Urteile des Gerichtshofs in den Rechtssachen M../. Deutschland, J., a.a.O.; S../. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 30493/04, 9. Juni 2011; G. und B., a.a.O.; sowie die Urteile und Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 (2 BvR 2365/09, 2 BvR 740/10, 2 BvR 2333/08, 2 BvR 1152/10 und 2 BvR 571/10), vom 15. September 2011 (2 BvR 1516/11), vom 6. Februar 2013 (2 BvR 2122/11 und 2 BvR 2705/11), vom 11. Juli 2013 (2 BvR 2302/11 und 2 BvR 1279/12), und vom 29. Oktober 2013 (2 BvR 1119/12).
  • BGH, 19.05.2021 - 4 StR 304/20

    Strafverurteilung wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern:

    Der mit einer nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung verbundene Eingriff in das Vertrauen des Betroffenen auf das Unterbleiben einer entsprechenden Unterbringung kann deshalb nur dann als verhältnismäßig angesehen werden, wenn der Verurteilte an einer psychischen Störung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG leidet und die hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten besteht, die aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist (Art. 316f Abs. 2 Satz 2 EGStGB; vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2365/09, 740/10, 2333/08, 1152/10, 571/10, BVerfGE 128, 326, 388 ff., 406 f.; Beschluss vom 29. Oktober 2013 - 2 BvR 1119/12; Beschluss vom 6. Februar 2013 - 2 BvR 2122/11 u.a., BVerfGE 133, 40 Rn. 42).

    c) Zwar sind Verbrechen nach § 176a Abs. 1 i.V.m. Abs. 6 Satz 1 StGB grundsätzlich als schwere Straftaten anzusehen, auch wenn sie naturgemäß kein aggressives oder gewaltsames Vorgehen des Täters erfordern (vgl. BverfG, Beschluss vom 29. Oktober 2013 - 2 BvR 1119/12 mwN).

  • OLG Koblenz, 03.09.2014 - 2 Ws 411/14

    Anordnung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung bis zu 10 Jahren: Anzuwendendes

    Insbesondere sind Fälle des sexuellen Missbrauchs von Kindern (vgl. OLG Koblenz, 1. Senat, Beschl. v. 13.04.2011 - 1 Ws 218/11 -) und erst recht solche des schweren sexuellen Missbrauchs (vgl. BGH, a.a.O.; BVerfG, Beschl. v. 29.10.2013 - 2 BvR 1119/12 -, BeckRS 2013, 58073) grundsätzlich als schwere Sexualstraftaten in diesem Sinne anzusehen.
  • OLG Nürnberg, 16.01.2014 - 1 Ws 471/13

    Maßregelvollstreckung: Wahl zwischen der Aussetzung einer Unterbringung in einem

    Erst recht gilt dies für die Qualifikation des § 176a StGB (vgl. BVerfG Beschluss vom 29. Oktober 2013, 2 BvR 1119/12, Rn. 19).
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